
Das deutsche Rechtssystem kennt die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht und es existiert folglich auch kein Unternehmensstrafrecht. Bestraft werden können nur die natürlichen Personen eines Unternehmens, also die verantwortlichen Geschäftsführer oder Mitarbeiter.
Nach dem spanischen Modell wird der juristischen Person eine eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit zugeschrieben. Sie ist nicht mehr wirtschaftlich für die von ihren Geschäftsführern oder Angestellten begangenen Straftaten verantwortlich, sondern ist strafrechtlich für ihren eigenen Mangel, nämlich den Organisationsmangel, verantwortlich und kann auch mit einer Kriminalstrafe belegt werden.
Das spanische System hat den Vorteil, dass das Unternehmen von der Verantwortlichkeit befreit werden kann. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen vor der Begehung der Straftat ein Compliance-Programm genehmigen und wirksam umsetzen. Das Programm muss alle in Art. 31bis des spanischen Strafgesetzbuchs festgelegten Anforderungen erfüllen.
Das Complianceprogramm muss ferner nicht nur ein Kontrollsystem einführen, sondern auch den leitenden sowie anderen Angestellten Werte vermitteln, damit die Entscheidungen auf einer ethischen Grundlage getroffen werden.
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mit der Verwaltung von Staatsvermögen befassen, oder für Stiftungen und religiöse Vereinigungen verschiedener Glaubensrichtungen entwickelt.
Im Bereich der Privatwirtschaft haben wir viel im Industriesektor gearbeitet, und zwar mit Unternehmen aus der Stahl-, Werkzeugmaschinen-, Lasertechnik-, Kunststoff-, Pharma- und Lebensmittelindustrie. Ebenso wurden von uns Programme für Unternehmen im Bergbau und in der Ziersteinbranche entwickelt.
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